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Satzung

I. Name und Zweck des Unternehmens
 

Artikel 1 

Die Société du Contingent des Grenadiers fribourgeois wurde am 22. Dezember 1919 von der Gruppe gegründet, die das Premier Contingent de Fribourg vertrat und die 1914 mit Hilfe des Staates Genf und des Staates Freiburg gegründet worden war, um sich an die Feierlichkeiten zum 100. Jahrestag des Beitritts Genfs zur Eidgenossenschaft. Diese Gruppe stellte das am 1. Juni 1814 nach Genf geschickte Kontingent auf Befehl von Oberst Jean-Louis Girard wieder zusammen. 

Ziel des Vereins ist es, diese Gruppe zu erhalten und die Uniform, die Bewaffnung und die Ordnung zu erhalten, damit sie bei den offiziellen Demonstrationen und den patriotischen Festen auftreten und teilnehmen kann.

 

Ehrengarde

Artikel 2 

Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat mit Dekret vom 2. Oktober 1964 das Kontingent des Grenadiers fribourgeois zur "offiziellen Ehrengarde der kantonalen Oberbehörden" erklärt. Als solches muss das Kontingent auf die vom Staatsrat angeordnete Aufstellung reagieren. 

Vorbehaltlich dieser Verpflichtung behält das Kontingent seine Autonomie.

 

Charakter 

Artikel 3 

Die Gesellschaft ist patriotisch aufgrund ihrer Herkunft und der militärischen Traditionen, auf die sie Anspruch erhebt. Sie stammt aus Freiburg aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Land ihrer Vorfahren, ihrer Loyalität zu den grundlegenden Institutionen des Kantons, ihrer Achtung vor spirituellen und moralischen Werten.

 

Sitz 

Artikel 4 

Das Kontingent ist korporativ nach den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches organisiert. Der Hauptsitz befindet sich in Freiburg.

 

II. Mitglieder

Artikel 5

Das Kontingent umfasst die Mitglieder: Aktive, angehende Empfänger, Hilfskräfte, Veteranen, Honorare, Ehrenmitglieder, externe Ehren, Passive, Unterstützer, Gönner und VIPs.

 

Aktive Mitglieder

Artikel 6

Die Aktiven bilden das Kontingent in Uniform. Um ein Kandidat zu werden, müssen Sie:

  • die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen,

  • ihre persönlichen Pflichten gegenüber dem Bund erfüllt (d.h. die an sie gestellten Anforderungen bei der Einstellung erfüllt haben),

  • männlich sein,

  • mindestens 170 cm groß sein,

  • von zwei Mitgliedern, darunter mindestens einem aktiven Mitglied, gesponsert werden, die ihre Ehre geloben

  • die Fähigkeit ihres Patenkindes, ein Grenadier zu sein,

  • einen Sinn für Disziplin und Respekt für die Hierarchie haben,

  • über die notwendigen körperlichen Fähigkeiten verfügen,

Für die Clique können Ausnahmen bezüglich Alter, Geschlecht und Körpergröße gemacht werden.

Auf Vorschlag des Generalstabs (im Folgenden kurz EM genannt) werden die Kandidaten von der Generalversammlung (im Folgenden kurz AG genannt) vorläufig zugelassen. Sie kann einen Bewerber ohne Angabe von Gründen ablehnen.

In der Regel tritt jedes neue aktive Mitglied im Rang eines Midshipman in das Kontingent ein. Ausnahmen sind möglich, wenn dies für eine Stelle in der MS erforderlich ist.

Die Dienstpflichten der Aktivmitglieder werden durch das Dienstreglement (im Folgenden kurz RS) geregelt.

 

Angehende Mitglieder

Artikel 7

Neu aufgenommene Aktivmitglieder folgen vorläufig der Ausbildung der Kontingent-Anwärterschule (nachfolgend abgekürzt EA-CGf).

Aspiranten tragen gemäß den Richtlinien der ME angemessene Kleidung.

Anwärter, die die Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, werden durch Beschluss der MS endgültig in die Reihen des Kontingents in Uniform aufgenommen. Von da an tragen sie den Rang eines Empfängers bis zu ihrem Durchgang unter den Flaggen.

Das EA-CGf-Trainingsprogramm wird von der RS festgelegt.

Angehende Fifes und Drums folgen einem speziellen Trainingsprogramm.

Aspiranten genießen dieselben Rechte (Wahlrecht, Verdienstrecht) und erfüllen dieselben Pflichten wie aktive Mitglieder.

 

Hilfsmitglieder

Artikel 8

Die Hilfsmitglieder bilden die zivile Leitung des Kontingents für bestimmte Dienste und Veranstaltungen. Sie werden vom MS ernannt und mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt: Wirtschaftsprüfer, offizieller Fotograf, delegierter Vertreter usw.

Ihre Tätigkeiten sind in einem von den MS erstellten Aufgabenheft festgelegt.

Hilfsmitglieder zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine angepasste historische Uniform und / oder die der Gesellschaftskleidung (B-Kleidung) gemäß den Anweisungen des MS tragen.

Hilfsmitglieder haben die gleichen Rechte (Stimmrecht, Verdienstrecht) und erfüllen die gleichen Aufgaben wie Aktivmitglieder.

 

Veteranen-Mitglieder

Artikel 9

Auf Vorschlag des EM kann die GA jedem verdienten Aktiv- oder Hilfsmitglied, das seine Uniform zurückgeben möchte, den Titel Veteran „Rang oder Funktion“ zuerkennen, wenn es mindestens 15 Jahre im Dienst war oder besondere Dienste zurückgegeben hat zum Kontingent.

Auf Vorschlag der MA kann die GA jedem verdienten Aktiv- oder Hilfsmitglied, das im Jahr vor der GA verstorben ist, den Titel "Veteranengrad oder Funktion" verleihen, wenn es mindestens 15 Jahre im Dienst gewesen ist oder erbracht hat besondere Dienste für das Kontingent.

 

Ehrenmitglieder

Artikel 10

Auf Vorschlag des EM kann die GA jedem verdienten Aktiv- oder Hilfsmitglied, das den Wunsch der Rückgabe seiner Uniform geäußert hat, wenn es mindestens 25 Dienstjahre absolviert hat oder besondere Dienste geleistet hat, den Ehrentitel „Besoldungsgruppe oder Funktion“ verleihen zum Kontingent.

Auf Vorschlag der EM kann die GV jedem verdienten Aktiv- oder Hilfsmitglied, das im Jahr vor der GV verstorben ist, den Ehrentitel „Besoldungsgruppe oder Funktion“ verleihen, wenn es mindestens 25 Dienstjahre ausgeübt hat oder erbracht hat besondere Dienste für das Kontingent.

 

Ehrenmitglieder

Artikel 11

Auf Vorschlag des MS kann die GA jedem verdienten Aktiv- oder Hilfsmitglied, das den Wunsch geäußert hat, seine Uniform zurückzugeben und außergewöhnliche Verdienste um das Kontingent erbracht hat, den Titel eines Ehrenmitglieds in "Besoldungsgruppe oder Funktion" zu verleihen.

Auf Vorschlag des MS kann die GV jedem verdienten Aktiv- oder Hilfsmitglied, das im Jahr vor der GV verstorben ist und besondere Verdienste um das Kontingent erbracht hat, den Titel eines Ehrenmitglieds verleihen.

Externe Ehrenmitglieder

 

Artikel 12

Auf Vorschlag des MS kann die GA natürlichen oder juristischen Personen, die sich um das Kontingent außergewöhnliche Verdienste erworben haben, den Titel eines externen Ehrenmitglieds verleihen.

Auf Vorschlag der MA kann die GV natürlichen Personen, die im Jahr vor der GV verstorben sind und sich um das Kontingent verdient gemacht haben, den Titel eines externen Ehrenmitglieds verleihen.

 

Passivmitglieder, Unterstützer, Gönner und VIPs

Artikel 13

Der Titel Passivmitglied, Förderer, Gönner oder VIP wird natürlichen Personen sowie Vereinen und juristischen Personen verliehen, die die Gesellschaft durch einen von der GV festgesetzten finanziellen Beitrag unterstützen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 14

Das neue Aktivmitglied muss ein vom GA festgelegtes Nenngeld bezahlen.

Alle Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Clique, zahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Veteranen, Ehrenmitglieder, Ehrenmitglieder und externe Ehrenmitglieder sind dazu nicht verpflichtet.

In der Generalversammlung haben die Aktiv- und Hilfsmitglieder bei den Abstimmungen zwei Stimmen. Veteranen, Ehrenmitglieder, Ehrenmitglieder und externe Ehrenmitglieder mit einer Stimme. Passivmitglieder, Unterstützer, Gönner und VIPs haben kein Stimmrecht; sie werden nicht zum GA berufen.

 

Verlust der Mitgliedschaft

Artikel 15

Die Mitgliedschaft ist verloren:

  • durch schriftlichen Rücktritt gegenüber dem Kontingent-MS bis zum 31. Dezember, sofern ein wichtiger Grund vorbehalten bleibt,

  •   durch Delisting wegen Nichtzahlung von Beiträgen,

  •   durch Ausschluss wegen Nichtbeachtung der Statuten und/oder der RS.

 

Wiederaufnahme

Artikel 16

Ein ehemaliges Aktivmitglied kann nur mit Zustimmung der GV wieder aufgenommen werden. Das wieder aufgenommene Mitglied muss eine neue von der MS festgelegte Aufnahmegebühr entrichten. In der Regel bleibt der Rang, den er zuvor hatte, erworben.

 

III. Organisation

Organe

Artikel 17

Die Organe des Kontingents sind:

  • die Generalversammlung,

  •   der Generalstab,

  •   Sekretariat,

  •   die Wirtschaftsprüfer.

 

Mitgliederversammlung: Zusammensetzung und Einberufungen

Artikel 18

Die GA ist das oberste Organ des Kontingents.

Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen.

Eine ausserordentliche GV kann auch einberufen werden, wenn das EM es für erforderlich hält oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

Ordentliche und außerordentliche GV werden für Aktiv-, Hilfs-, Veteranen-, Ehren- und Ehrenmitglieder mindestens fünfzehn Tage vor dem für ihre Versammlung festgesetzten Termin durch persönliche Mitteilung einberufen.

Die Einberufung muss die Tagesordnung der GV enthalten.

Vorschläge zur Ergänzung oder Änderung der geplanten Tagesordnung sind dem MS spätestens sieben Tage vor der GV schriftlich zu übermitteln.

 

Mitgliederversammlung: Zuschreibungen

Artikel 19

Der GA ist zuständig für:

  •   Genehmigung des Protokolls, der Rechnung, des Budgets und Entlastung der zuständigen Stellen,

  •   das Startgeld und die Jahresgebühren festlegen,

  •   den Kommandanten, die Mitglieder des MS und die Rechnungsprüfer wählen,

  •   genehmigen die Berichte des Kommandanten und verschiedener Kommissionen,

  •   über Anträge auf Aufnahme, Ausschluss, Wiederaufnahme und Ernennung entscheiden,

  •   die Statuten und den Code of Convenience zu überarbeiten,

  •   über die in der Satzung vorgesehenen Ausnahmen entscheiden.

 

Mitgliederversammlung: Beschlüsse

Artikel 20

Im Falle einer Abstimmung werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Wähler gefasst, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht.

Bei Gleichstand überwiegt die des Kommandanten.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten beantragt die geheime Abstimmung.

Die Nominierungen erfolgen in den ersten beiden Wahlgängen mit absoluter Mehrheit und ab dem dritten Wahlgang mit relativer Mehrheit.

 

Zusammensetzung des Präsidiums

Artikel 21

  • Das Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern:

  •   der Kommandant (Präsident)

  • der stellvertretende Kommandant (Vizepräsident)

  • Der Adjutant (Hauptkanzler)

  • Der Quartiermeister (Schatzmeister)

  • Der EM-Sekretär (Sekretär)

 

Aufgaben des Präsidiums 

Artikel 22 

Das Bureau ist verantwortlich für die administrative Verwaltung der laufenden Geschäfte des Unternehmens und für die Ausführung der von den MS getroffenen Entscheidungen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Vorbereitung der ME-Sitzungen,

  • normale Post verarbeiten,

  • Zielrechnungen,

  • antizipieren und verwalten die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Eventualdiensten,

  • Hauptversammlungen einberufen,

  • bestellen Sie die Lay-ups.

Die Mitglieder des Präsidiums übernehmen keine persönliche Verantwortung für ihre Geschäftsführung. Sie sind nur für die Ausübung ihres Mandats verantwortlich.

Die Kompanie ist durch die Kollektivunterschrift von zwei Kommandanten (ggf. Vizekommandanten) mit dem Adjutanten und / oder Quartiermeister rechtsgültig gebunden.

 

Sitzungen des Präsidiums

Artikel 23

Der Kommandierende Offizier beruft das Präsidium so oft ein, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

Zu bestimmten Sitzungen des Präsidiums kann der Kommandant auch die Grenadiere einberufen, die für besondere Funktionen im Sinne der SR und / oder Sonderkommissionen verantwortlich sind, um die Organisation der von der MS beschlossenen Veranstaltungen zu planen und zu verwalten.

 

Zusammensetzung des Generalstabs

Artikel 24

Der Generalstab setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • kommandierender Offizier

  • Stellvertretender Kommandant

  • Kaplan (Dauergaststatus)

  • Adjutant

  • Quartiermeister

  • Offizier verfügbar

  • Unterrichtet

  • Sekretärin EM

  • Schweizer Fahnenträger (bei Bedarf einberufen, ersetzt den Fähnrich bei Abwesenheit an der EM)

  • Feldwebel

  • Fourrier (nach Bedarf einberufen, ersetzt das QM bei Abwesenheit im EM)

  • Tambourmajor

  • Chef der Pioniere

  • Sektionsleiter 

  • Leiter der Supportabteilung

  • Vertreter der Pioniere, der Clique und der Sektionen (stellvertretend für die Grenadiere)

 

Benennung des Generalstabs

Artikel 25

Die Mitglieder der MA werden von der GA ernannt. Der Vertreter der Grenadiere wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, die Rechnungsprüfer werden für eine einmalige Amtszeit von drei Jahren gewählt.

 

Befugnisse des Generalstabs

Artikel 26

Der MS ist für die allgemeine Geschäftsführung der Gesellschaft und für die Geschäftsführung der verschiedenen Einheiten des Kontingents verantwortlich. Es definiert die Richtlinien in den Bereichen Organisation und Finanzen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • sich selbst organisieren und Aufgaben verteilen, einschließlich spezifischer Aufgaben;

  • die Spezifikationen seiner Mitglieder entwickeln;

  • ernennen Ad-hoc- / Sonderkommissionen für die Durchführung bestimmter Aufgaben, zum Beispiel: Cliquenkommission, Kommission für externe Mitglieder und Fundraising, Schießkommission, ...

  • die Finanzen und das Eigentum des Unternehmens verwalten;

  • über die Aufstellungen entscheiden;

  • Organisation aller Veranstaltungen, Waffenentnahmen, Passagen unter den Flaggen, Ausflüge, Rennen, Partys, Freizeitveranstaltungen usw.

  • die für das Funktionieren des Dienstes erforderlichen zusätzlichen Bestellungen schreiben und / oder ändern, insbesondere die Organisation und den Inhalt der Grundausbildung (EA-CGf);

  • die für die Organisation des Unternehmens erforderlichen Anordnungen und / oder zusätzlichen Vorschriften entwerfen und / oder ändern;

  • Entscheidung über die Beschaffung von Material und Ausrüstung, die für das Kontingent erforderlich sind, deren Ersatz und Reparatur;

  • über die Zuweisung eines neuen aktiven Mitglieds zu einer Sektion entscheiden;
    Hilfsmitglieder einstellen und ernennen;

  • bereite die GA vor;

  • das Programm der jährlichen Aktivitäten vorschlagen;
    das Jahresbudget vorschlagen;

  • Erhöhungen oder Herabsetzungen des Nenngeldes und des Jahresbeitrages vorschlagen;

  • Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überarbeitung der Statuten, des Code of Convenience und der RS;

  • Prüfung der Bewerbungsunterlagen der Bewerber und der Rückübernahmeanträge;

  • Prüfung der Kandidaturen von Grenadieren, die für eine Beförderung (Ränge) und / oder eine in der RS beschriebene Funktion geplant sind;

  • die Akten der auszuschließenden Mitglieder überprüfen.

 

Vorladungen des Generalstabs

Artikel 27

Der Kommandierende Offizier beruft die ME nach Bedarf und so oft wie es im Interesse der Kompanie erforderlich ist.

Der MS kann auf schriftlichen Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einberufen werden.

Der Kommandant beruft auch die Grenadiere, die für bestimmte Funktionen im Sinne der SR und / oder Sonderkommissionen verantwortlich sind, mindestens einmal im Jahr zu bestimmten erweiterten ME-Sitzungen ganz oder teilweise.

 

IV. Ressourcen

Artikel 28

  • Die Ressourcen des Kontingents sind:

  • Eintrittsgebühren für Mitglieder;

  •   jährliche Mitgliedsbeiträge;

  •   Ehrengelder;

  •   Vermächtnisse, Spenden, Subventionen und verschiedene Ressourcen.

 

V. Kontrolle

Ernennung und Zuschreibungen

Artikel 29

Das Kontrollgremium besteht aus zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, die von der Mitgliederversammlung in Raten und für die Dauer von drei Jahren ernannt werden.

Sie sind nicht sofort wieder wählbar.

Die Abschlussprüfer sind für die Kontrolle der Buchführung der Gesellschaft und die Berichterstattung an die AG verantwortlich.

Sie können jederzeit die Rechnungsbücher, den Kassen- und Vermögenszustand einsehen.

 

VI. Verschiedene

Änderungen der Satzung und des Kodex

Artikel 30

Die Satzung und die Zweckordnung können durch eine von der EM einberufene außerordentliche GV oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Aktiv-, Hilfs-, Veteranen-, Ehren- und Ehrenmitglieder geändert werden.

Diese GA wird frühestens einen Monat nach Stellung des schriftlichen Antrags und spätestens sechs Monate danach einberufen.

Eine Änderung der Satzung oder des Kodex kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Auflösung

Artikel 31

Die Auflösung des Kontingents kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche GV beschlossen werden, die mindestens vier Fünftel der aktiven, angehenden, Hilfs-, Veteranen-, Ehren- oder Ehrenmitglieder umfasst.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine innerhalb von drei Monaten einberufene neue außerordentliche GV die Auflösung aussprechen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktivmitglieder, Aspiranten, Hilfskräfte, Veteranen, Honorare und Ehrenämter.

In beiden Fällen kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Liquidation

Artikel 32

Im Falle der Auflösung gehen die Gelder und Vermögenswerte des Kontingents in das Eigentum des Landes Freiburg über, der sie verwaltet und im Hinblick auf die spätere Neugründung einer ähnlichen Gesellschaft verwahrt.

Unter keinen Umständen darf das Vermögen unter seinen Mitgliedern verteilt werden.

Die Gesellschaft haftet nur für die Verbindlichkeiten des Vereins aus seinem Sozialvermögen.

 

In Kraft treten

Artikel 33

Die von der Generalversammlung vom 22. Dezember 1919 beschlossenen Statuten, geändert durch die Ordentliche und Außerordentliche Generalversammlung vom 6. Mai 1966, 21. Mai 1973, 8. März 1980, 28. November 1994, 14. Juni 1999, 25. April, 2001, 3. Juli 2009, 8. März 2013 und 4. März 2016 treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Zuletzt überarbeitet am 4. März 2016

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